Fachschule des Sozialwesens
Staatlich anerkannte*r Motopäd*in (Vollzeit)
Der Vollzeit-Bildungsgang dauert ein Schuljahr (NRW) und umfasst insgesamt 1200 Unterrichtsstunden. Beginn ist immer unmittelbar nach den Sommerferien in NRW.
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- Medizinisch-psychologische Grundlagen
- Deutsch / Kommunikation
- Fremdsprache Englisch
- Politik / Gesellschaftslehre
- Praxis der Motopädie (Sensomotorik, Psychomotorik, Soziomotorik, Rhythmik, Entspannung)
- Motodiagnostik
- Motopädische Arbeitsweisen und Konzepte (Didaktik-Methodik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie)
- Projektarbeit
- Praxis im motopädischen Berufsfeld / Praktikum
Im Differenzierungsbereich werden wechselnde Themen je nach Aktualität angeboten:
- Übungsprojekte an der Förderschule
- Trampolinscheinkurs des Deutschen Turnerbundes
- Basale Stimulation und Basale Kommunikation
- weitere wechselnde Themen und Aktivitäten
Die Berufsbezeichnung lautet „Staatlich anerkannte Motopädin / staatlich anerkannter Motopäde“.
Diese Berufsbezeichnung ist bundesweit anerkannt und geschützt. Es ist auch eine anerkannte Beschäftigung in einzelnen anderen EU-Ländern möglich.
- Unterrichtszeiten
Dienstag bis Donnerstag ab 7:45 Uhr bis – mit wenigen Ausnahmen – bis 16:15 Uhr.
Montags findet die Begleitende Praxis in Facheinrichtungen statt.
Freitags erfolgen angeleitete Selbstlernformen auch mit Hilfe digitaler Lernplattformen. - Neben dem Fachunterricht finden praktische motopädische Übungen in unterschiedlichen Einrichtungen statt, die in, durch Lehrkräfte begleiteten, Kleingruppen mit Hilfe der Methode „Kollegiale Beratung“ reflektiert und ausgewertet werden.
- Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres wird ein vierwöchiges Blockpraktikum in einer Facheinrichtung unter motopädischer Fachanleitung absolviert.
- Die angeleitete Projektarbeitsphase sowie Selbstlerntage ermöglichen eine individuelle Lernplanung außerhalb der Schule und der sonstigen Schulzeiten entsprechend den eigenen Zeitressourcen.
- Zu speziellen fachlichen Themen finden fächerübergreifende Thementage statt.
- Gastreferent*innen erweitern und ergänzen den Unterricht.
- Es gilt die Ferienzeitregelung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist für Vollzeit-Studierende eine finanzielle Förderung in Form eines Vollzuschusses ohne Rückzahlungsverpflichtung nach dem Aufstiegs-Fortbildungs-Förderungsgesetz (AFBG, „Meister-BaföG“) möglich. Auskunft gibt die für NRW zuständige Bezirksregierung Köln oder die für die anderen Bundesländer zuständige Stelle: